Psychologie
30. August 2020

Dürfen von PiA erbrachte Leistungen im Krankenhaus abgerechnet werden?

Von Alexander Rubenbauer, Nürnberg
 

Werfen wir einen Blick in den OPS: Der Operationen- und Prozedurenschlüssel ist die rechtsverbindliche Grundlage, auf der Leistungen von niedergelassenen Ärzten und Krankenhäusern abgerechnet werden.

Demnach dürfen Kliniken die durch Psychotherapeuten in Ausbildung (PiA) erbrachten Leistungen nur dann abrechnen, wenn diese ein entsprechendes Gehalt (mindestens TVöD E13) beziehen.

Entsprechend heißt es unter anderem im OPS-Code 9-649:

Anerkannt werden alle Leistungen, die durch Mitarbeiter erbracht werden, die eine Ausbildung in der jeweiligen, beim Primärkode spezifizierten Berufsgruppe abgeschlossen haben und in einem dieser Berufsgruppe entsprechend vergüteten Beschäftigungsverhältnis stehen. Bei Psychotherapeuten in Ausbildung ist für eine Anerkennung der Leistungen Voraussetzung, dass diese Mitarbeiter eine Vergütung entsprechend ihrem Grundberuf z. B. als Diplom-Psychologe oder Diplom-Pädagoge erhalten.

Entsprechende Passus möchte der „Verband der Universitätsklinika Deutschlands“ im OPS 2021 übrigens gerne gestrichen sehen und hatte dies bereits für den OPS 2020 angeregt — erfreulicherweise erfolglos.

Zudem sind auch gemäß § 8 Absatz 2 der Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie Psychotherapeuten in Ausbildung bei der Abrechnung nur dann zu berücksichtigen, wenn diese vom Krankenhaus eine Vergütung entsprechend ihres Grundberufes erhalten. Dabei handelt es sich in der Regel um den Beruf des Psychologen.

 

Über den Autor
Alexander Rubenbauer ist Psychologe (M. Sc.) und Psychologischer Psychotherapeut. Er bietet Psychotherapie sowohl persönlich in Herrieden bei Ansbach als auch über das Internet an. Er ist per E-Mail erreichbar.

 

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